ARBEITSLOSENGELD I

ARBEITSLOSENGELD und seine Voraussetzungen:

Einer der Schwerpunkte der anwaltlichen Tätigkeit sind alle Problemstellungen rund um die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld wie etwa die

  • objektive Verfügbarkeit,
  • subjektive Verfügbarkeit und auch Fragen der
  • zumutbaren Beschäftigung,
  • Erfüllung der Anwartschaftszeit sowie der
  • Rahmenfrist

    Wenn Sie bereits einen Bescheid der Agentur für Arbeit bekommen haben, in welchem einer der oben genannten Begriffe als problematisch dargestellt oder gar als nicht erfüllt bezeichnet wird, dann haben sie was den Bezug von Arbeitslosengeld anbelangt ein Problem. Hier sollten Sie nicht lange zögern und anwaltlichen Rat einholen.

    Wer etwa aus gesundheitlichen Gründen aus einem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, kann bereits bei der Meldung bei der Agentur für Arbeit vieles falsch machen. Eine kostengünstige anwaltliche Beratung im Vorfeld hilft Zeit, Geld und Ärger zu sparen.

    Probleme mit der Verfügbarkeit können sich auch ergeben, wenn Arbeitslosengeld neben einer anderen Beschäftigung, neben einer selbstständigen Tätigkeit oder aber neben einer Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger bezogen werden soll. Die ist zwar dem Grunde nach möglich, es gibt aber stundenmäßie Begrenzungen und die Uhren der Agentur gehen da manchmal etwas seltsam.

    Mitunter ergeben sich Probleme auch daduch, dass Arbeitgeber die sog. Arbeitsbescheinigung nicht richtig ausfüllen, sei es aus bloßer Unkenntnis oder aber mit Absicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht gänzlich unbelastet geendet hat.

    Die arbeitgeberseitige Darstellung der Gründe, warum es zur Kündigung oder zum Aufhebungsvertrag gekommen ist eignet sich bestens dazu, einem missliebigen Arbeitnehmer im Nachhinein noch einige Probleme zu bereiten, zumal die Agentur für Arbeit in der Regel zunächst einmal der Darstellung des Arbeitgebers folgt.

    Ein Klassiker der Problemlagen aus diesem Umfeld ist natürlich die Frage der zumutbaren Beschäftigung. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht unter anderem (nur) zur Verfügung, wer bereit ist, jede versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben.

    EINGLIEDERUNGSVEREINBARUNG

    Die Eingliederungsvereinbarung ist ein durchaus häufiger Streitpunkt, zumal scheinbar manche Mitarbeiter der Agentur für Arbeit die Eingliederungsvereinbarung schon auch mal als Disziplinierungsinstrument für vermeintlich unbotmäßie Antragsteller einsetzen.

    Der Ausdruck Vereinbarung, also ein durch zwei Partner auf gleicher Augenhöhe ausgehandelter Vertrag, ist in diesem Zusammenhang ohnehin absurd.

    Wenn Sie die vom Vermittler vorgefertige Vereinbarung nicht unterschreiben, können Sie dem Versagungs- oder Kürzungsbescheid entgegensehen und erhalten die "Vereinbarung" mit welcher Sie nicht einverstanden waren und die Sie auch nicht unterschrieben haben dann eben bei nächster Gelegenheit als Bescheid (Verwaltungsakt) mit der Post. Wer behauptet da, dass die Quadratur des Kreises nicht möglich sei?

    Gegen eine Eingliederungsvereinbarung durch Bescheid können Sie widersprechen und dagegen auch vor dem Sozialgericht klagen.

    MINDERUNG und RUHEN von ARBEITSLOSENGELD

    Weiterer Schwerpunkt sind alle Fragen der Minderung des Arbeitslosengeldes, etwa wegen

  • Minderung wegen verspäteter Meldung
  • Anrechnung von Nebeneinkommen
  • Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen
  • Ruhen bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
  • Ruhen bei Abfindung
  • Ruhen bei Sperrzeit

    AUFHEBUNGSVERTRAG ABFINDUNG SPERRZEIT

    Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages sind nicht nur arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

    Häufig wird das Augenmerk alleine auf die Höhe der Abfindung gerichtet und auf einen schnellstmöglichen Ausstieg aus dem Beschäftigungsverhältnis - mit fatalen Folgen.

    Es droht die Verhängung einer Sperrzeit sowie eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

    Unter Anwendung der legalen Spielräume des Arbeitsförderungsrechts sowie bei Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung sowohl aus dem Sozialrecht, insbesondere dem SGB III als auch dem Arbeitsrecht läßt sich ein Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag auch so gestalten, dass keine Sperrzeit verhängt werden kann und keine Anrechnung der Abfindung erfolgt.

    Für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht ergeben sich hier naturgemäß Heimvorteile.